Nutzungsbedingungen

1. Anwendungsbereich


1.1. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB (nachfolgend: „Kunde“).


1.2. Die nachfolgenden AGB gelten für die gesamte Geschäftsbezie-hung mit unseren Kunden, auch für die Erteilung von Auskünften oder Beratungsleistungen, ausschließlich. Wenn unsere AGB in die Ge-schäftsbeziehung mit unserem Kunden einbezogen worden sind, gelten diese auch für alle unsere künftigen Lieferungen und Leistungen mit dem Kunden, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.


1.3. Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir diese schriftlich anerkennen; andernfalls werden sie zurückgewiesen. Unser Schweigen auf abweichende Geschäftsbe-dingungen gilt weder als Anerkennung noch als Zustimmung, auch nicht bei künftigen Verträgen.


1.4. Unsere AGB gelten anstelle etwaiger Allgemeiner Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden selbst dann, wenn nach den Ge-schäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden die Auftragsannahme als Einbeziehung der Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, oder wir nach einem Hinweis des Kunden auf die Einbeziehung seiner Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen liefern, es sei denn, wir haben gegenüber dem Kunden auf die Geltung unserer AGB verzich-tet. Der Kunde verzichtet durch die Entgegennahme unserer Auf-tragsbestätigung oder der vertragsgegenständlichen Leistung auf einen aus seinen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen folgenden Rechtseinwand, dass unsere AGB nicht in die Geschäftsbeziehung einbezogen werden.


1.5. Wenn in diesen AGB von Schadensersatzansprüchen die Rede ist, sind damit in gleicher Weise auch Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 284 BGB erfasst.


2. Auskünfte, Eigenschaften der Produkte und Leistungen, Mitwir-kungshandlungen des Kunden


2.1. Auskünfte und Informationen zu unseren Produkten stellen keine Eigenschaften oder Garantien dar.


2.2. Die mit dem Kunden vereinbarten Produktspezifikationen legen die von uns geschuldeten Eigenschaften abschließend fest. Darüber-hinausgehende Eigenschaften des Liefergegenstandes, beispielsweise die Eignung zum vom Kunden mitgeteilten Verwendungszweck oder sonstige übliche Eigenschaften solcher Produkte, sind von uns nicht geschuldet.


2.3. Alle Angaben über unsere Produkte und Leistungen (z.B. Gewich-te, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen dieser Angaben in Katalo-gen, Prospekten, Preislisten, Zeichnungen und Abbildungen sind nur als annähernde Durchschnittswerte zu betrachten, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Die Angaben sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale. Handelsübliche Abweichungen und Abwei-chungen, die technische Verbesserungen darstellen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.4. Der Kunde ist mangels abweichender Vereinbarung selbst ver-pflichtet, unsere Produkte in Bezug auf die Eignung der Verwendbar-keit zu dem von ihm beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen.


2.5. Eine Garantie im Rechtssinne übernehmen wir nur, wenn wir eine bestimmte Eigenschaft oder einen Leistungserfolg als „ausdrücklich garantiert“ bezeichnet haben.

2.6. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle für die Lieferung erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.


3. Produktmuster, Kostenvoranschläge


3.1. Die Eigenschaften von Produktmustern werden nur im Falle einer schriftlichen Vereinbarung Bestandteil des Vertrages. Zur Verwertung oder Weitergabe von Produktmustern ist der Kunde nicht berechtigt.


3.2. Wird der Vertrag mit dem Kunden aufgrund eines Produktmusters geschlossen, sind Abweichungen hiervon bei den gelieferten Produk-ten zulässig und berechtigen nicht zu Ansprüchen uns gegenüber, wenn die Abweichungen für die vorgesehene und übliche Verwendung des gelieferten Produktes nicht relevant sind und etwaige vereinbar-te Eigenschaften durch das gelieferte Produkt eingehalten werden, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.


3.3. Wir behalten uns an sämtlichen Produktmustern, Abbildungen, Zeichnungen, Daten, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen über unsere Produkte alle Eigentums-, Marken- und Urheberrechte vor. Der Kunde ist verpflichtet, ihm überlassene Produktmuster, Unterlagen und Daten Dritten nicht zugänglich zu machen, es sei denn, wir erteilen ihm unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung. Der Kunde ist verpflichtet, ihm überlassene Produktmuster, Abbildun-gen, Zeichnungen und Daten auf Aufforderung an uns zurückzugeben, soweit ein darauf basierender Auftrag an uns nicht erteilt wird.


4. Die Regelungen in Ziffer 3.3. gelten entsprechend für Unterlagen, Zeichnungen oder Daten des Kunden.

Wir dürfen diese mangels ab-weichender Vereinbarung jedoch solchen Dritten soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung hinsichtlich der Qualität und der Verwendbarkeit zu dem üblichen oder dem verein-barten Vertragszweck eintreten wird. Ist diese Änderung nicht mög-lich oder für eine Partei objektiv unzumutbar, weil z.B. auf Grund der erforderlichen Änderung das Produkt für den Kunden nicht mehr verwendbar ist, oder eine Abänderung mit unseren Bezugsquellen nicht umsetzbar ist, steht beiden Parteien das Recht zum Rücktritt von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zu.

4.9. Wir sind zu Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5% der verein-barten Liefermenge berechtigt. Die vereinbarten Preise erhöhen bzw. verringern sich entsprechend der veränderten Liefermenge.


4.10. Wir sind weiterhin berechtigt, Produkte mit handelsüblichen Abweichungen in Qualität, Abmessung, Gewicht, Farbe und Ausrüs-tung zu liefern, sofern der Kunde hierdurch nicht einen für ihn nicht hinnehmbaren Nachteil erleidet. Solche Ware gilt als vertragsgerecht.


4.11. Anwenderinformationen für unsere Produkte und ein Produktla-bel schulden wir nur in deutscher oder nach unserer Wahl in engli-scher Sprache, soweit nicht mindestens in Textform etwas Abwei-chendes vereinbart wird oder falls wir einer abweichenden gesetzli-chen Regelung unterliegen.


5. Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug


5.1. Verbindliche Liefertermine und Lieferfristen müssen mindestens in Textform vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder unpräzisen („ca.“) Lieferterminen und Lieferfristen werden wir ernsthaft versu-chen, diese einzuhalten.


5.2. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestäti-gung beim Kunden zu laufen, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle vom Kunden zu erfül-lenden Mitwirkungsleistungen vollständig geleistet sind. Entspre-chendes gilt für Liefertermine. Verlangt der Kunde nach dem Ver-tragsschluss Änderungen, beginnt eine neue angemessene Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch uns. Angemessen ist eine Lieferfrist, die der ursprünglich verbleibenden Lieferfrist zuzüglich des Zeitraumes der Änderungsverhandlungen und einer Organisati-onsfrist von 14 Kalendertagen entspricht.


5.3. Als Tag der Lieferung gilt bei Holschulden der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, ansonsten der Tag der Absendung der Pro-dukte. Bei Bringschulden ist der Tag der Ablieferung am vereinbarten Lieferort maßgeblich. Die Abladung der Ware ist bei vereinbarter Bringschuld durch den Kunden auf seine Kosten zu organisie organisieren. Wir sind zur Lieferung auch vor dem Ablauf der Liefer-frist berechtigt.

5.4. Falls wir mit der Lieferung in Verzug geraten, muss uns der Kunde eine Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zur Leistung setzen, sofern diese Frist nicht unangemessen ist. Verstreicht diese Frist fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung nur gemäß Ziffer 11.


5.5. Entsteht dem Kunden wegen unseres Lieferverzuges ein Schaden, ist er berechtigt, einen Verzugsschaden zu fordern. Der Verzugsscha-den beträgt für jede angefangene Woche des Verzuges 0,5% des Nettopreises für die im Verzug befindliche Lieferung, jedoch höchstens 5% des Nettopreises der Gesamtlieferung, die wegen unseres Verzu-ges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß von uns geliefert wird. Ein weitergehender Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens des Kunden wird ausgeschlossen.


Diese Schadensbegrenzung gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, bei Verzug im Falle eines vereinbarten fixen Liefertermins im Rechtssinne und der Übernahme einer Leistungsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und bei einer gesetzlich zwingenden Haftung. Diese Schadensbegrenzung gilt auch nicht bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.


5.6. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


6. Selbstbelieferung, Höhere Gewalt


6.1. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung der vertraglich mit dem Kunden vereinbarten Lieferung selbst eine Lieferung unseres Zulieferers trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor dem Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Qualität und Mengen aus unserer Liefervereinba-rung mit unserem Kunden, so dass wir bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Zulieferschuldverhältnisses uns gegenüber den Vertrag mit dem Kunden nach Art und Menge der Ware sowie Lieferzeit hätten erfüllen können (kongruente Eindeckung), nicht, nicht richtig oder nicht recht-zeitig, werden wir unseren Kunden unverzüglich schriftlich oder in Textform informieren.
In diesem Fall sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn wir unsere vorstehende Informationspflicht eingehalten haben und nicht das Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB oder eine Liefergarantie übernommen haben.

Bei Ereignissen von Höherer Gewalt bei uns (oder unserem Zulieferer hinsichtlich der bei jenem bestellten vertragsgegenständlichen Pro-dukte für den Kunden), die eine Dauer von mindestens 14 Kalenderta-gen aufweisen, haben wir das Recht zum Hinausschieben der Lieferung für die Dauer der Behinderung oder können wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn wir unsere vorstehende Informationspflicht eingehalten haben und nicht das Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB oder eine Liefer-garantie übernommen haben.


Unter Höherer Gewalt sind zu verstehen: Streik, Aussperrung, be-hördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Epidemien, Pan-demien unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, Kon-taktverbote, unverschuldete Betriebsbehinderungen, wie z.B. durch Feuer- oder Wasserschäden, sowie alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise von uns nicht schuldhaft herbeige-führt worden sind.


6.2. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist aufgrund von Ereignissen nach Ziffer 6.1. überschritten, ist der Kunde berechtigt, nach dem fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktre-ten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Scha-densersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.


6.3. Die Regelung aus Ziffer 6.2. gilt auch ohne vertragliche Vereinba-rung eines festen Liefertermins entsprechend, wenn dem Kunden aus den in Ziffer 6.1. beschriebenen Gründen ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.


7. Versand, Gefahrübergang, Abnahme


7.1. Die Lieferung erfolgt mangels abweichender Vereinbarung „CPT Incoterms 2020“. Bei einer Hol- und Schickschuld reist die Ware auf Gefahr und zu Lasten des Kunden.


7.2. Bei einer Bringschuld treffen wir die Wahl des Transportmittels und des Transportweges mangels abweichender Vereinbarung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Wird der Versand auf Weisung des Kunden oder aus einem Verschulden des Kunden gegenüber dem vereinbarten Zeitpunkt verzögert, lagern wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden ein. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.


7.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Ver-schlechterung der Ware geht bei einer vereinbarten Holschuld mit der Bereitstellung der zu liefern-den Produkte für den Kunden, bei vereinbarter Versendungsschuld mit Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer, oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers oder des Herstellerwerkes auf den Kunden über, es sei denn, es ist eine Bringschuld vereinbart. Dies gilt auch im Falle einer vereinbarten Teillieferung.

7.4. Verzögert sich die Versendung durch einen Zahlungsverzug unse-res Kunden, sodass wir unser Zurückbehaltungsrecht ausüben, oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Umstand, geht die Gefahr spätestens ab Datum der Absendung der Mitteilung der Ver-sandbereitschaft gegenüber dem Kunden auf den Kunden über.


8. Mängelrüge, Pflichtverletzung, Mängelhaftung


8.1. Der Kunde muss offensichtlich erkennbare Sachmängel unverzüg-lich, spätestens jedoch 10 Werktage nach Abholung bei Lieferung ab Lagerort, bei einer vereinbarten Bringschuld nach der Ablieferung am vereinbarten Ort, versteckte Sachmängel unverzüglich nach der Entdeckung, jedoch spätestens innerhalb der Gewährleistungsverjäh-rungsfrist nach Ziffer 8.5. uns gegenüber schriftlich oder in Textform zu rügen.


8.2. Eine nicht frist- oder formgerechte Rüge schließt jeglichen An-spruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, bei Verletzung einer wesentlichen Vertrags-pflicht, im Falle der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Be-schaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingen-den Haftungstatbeständen, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz und im Falle des Rückgriffanspruches in der Lieferkette (§§ 478, 445a BGB).


8.3. Bereits bei der Anlieferung erkennbare Sachmängel (z.B. Beschä-digungen oder Stückzahlmängel) müssen dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die schriftliche oder textliche Aufnahme der Mängel auf den Versandpapieren veranlasst werden. Eine nicht fristgerechte Aufnahme der Mängelrüge gegenüber dem Transportun-ternehmen schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverlet-zung wegen Sachmängeln aus. Ziffer 8.2. gilt in diesem Fall entspre-chend.


8.4. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, zu prüfen, ob unsere gelieferten Produkte für die von ihm beabsichtigten Verwendungs-zwecke geeignet sind.


8.5. Für Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung in Form von Sachmängeln beträgt die Verjährungsfrist mangels abweichender Vereinbarung 12 Monate, gerechnet ab dem Tage des Gefahrübergangs (Ziffer 7.3.), im Falle der kundenseitigen An- oder Abnahmeverweigerung vom Zeit-punkt der Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme bei Holschul-den, im Falle der Bringschuld seit dem Tag unseres Andienungsversuch am vereinbarten Lieferort an.

Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, Ansprü-chen wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Handelns unserer-seits, bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, oder wenn in den Fällen der §§ 478, 445a BGB (Rückgriff in der Lieferkette), § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) oder soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.


8.6. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusam-menhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur im Rahmen der Bestimmungen von Ziffer 11.


8.7. Unsere Mängelhaftung (Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung bei Sachmängeln) und die sich hieraus ergebende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhän-gende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material, auf fehlerhafter Konstruktion, oder auf mangelhafter Ausführung, oder auf fehlerhaften Herstellungsstoffen oder soweit geschuldet, auf mangel-hafter Nutzungsanleitung beruhen.


Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung aufgrund Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung ausge-schlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung, ungeeigneten Lager-bedingungen, und den Folgen chemischer, elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischer Einflüsse, die nicht den in unserer Produktbeschreibung oder einer abweichenden, vereinbarten Pro-duktspezifikation oder dem jeweils produktspezifischen Datenblatt vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen.


Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglisti-gen Handelns unsererseits, bei Verletzung einer wesentlichen Ver-tragspflicht, im Falle der Verletzung von Körper, Leben oder Gesund-heit oder Übernahme einer Garantie der

Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz und im Falle des Rückgriffanspruches in der Lieferkette (§§ 478, 445a BGB).

8.8. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Ar-beits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwen-dungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die vereinbarte Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestim-mungsgemäßen Gebrauch. § 439 Abs. 3 BGB (Tragung der Ein- und Ausbaukosten bei mangelhaften Produkten durch den Verkäufer) bleibt unberührt.


8.9. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abwei-chung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit.


8.10. Wir übernehmen keine Gewährleistung nach §§ 478, 445a BGB (Rückgriff in der Lieferkette), wenn der Kunde die von uns vertragsge-genständlich gelieferten Produkte bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit dies nicht dem vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck der Produkte entspricht.


8.11. Die Anerkennung von Pflichtverletzungen in Form von Sachmän-geln bedarf stets einer ausdrücklichen Erklärung unsererseits.


8.12. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelun-gen nicht verbunden.


9. Preise, Zahlungsbedingungen


9.1. Alle Preise verstehen sich in EURO netto ausschließlich Fracht, Porto und soweit eine Transportversicherung vereinbart wurde, Versicherungskosten, zuzüglich vom Kunden zu tragender Umsatz-steuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe (soweit anfal-lend) ab Lager zuzüglich etwaiger länderspezifischer Abgaben bei Lieferung in andere Länder als die Bundesrepublik Deutschland, sowie zuzüglich Zoll und anderer Gebühren und öffentlicher Abgaben für die Lieferung.


9.2. Mangels abweichender Vereinbarungen können Zahlungen nur als Banküberweisung erbracht werden. Vereinbarte Zahlungsfristen laufen vom Tag der Lieferung. Eingehende Zahlungen werden zunächst zur Tilgung der Kosten, dann der Zinsen und schließlich der Hauptfor-derungen nach ihrem Alter verwendet. Eine entgegenstehende Til-gungsbestimmung des Kunden bei der Zahlung ist unbeachtlich.

9.3. Wir sind berechtigt, Teilabrechnungen entsprechend dem Fort-schritt der Vertragsabwicklung zu erstellen.

9.4. Der Kaufpreis wird bei vereinbarter Holschuld mit Zugang der Mitteilung von der Bereitstellung der Ware, bei einer Versendungs-schuld mit Übergabe an den Frachtführer und bei einer vereinbarten Bringschuld mit Ablieferung der Ware zur Zahlung fällig, wenn nichts anderes vereinbart ist.


9.5. Mit Eintritt des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem bei Fälligkeit der Zahlungsforderung jeweiligen Basiszins-satz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt uns vorbehalten.


9.6. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden be-steht nur für solche Gegenansprüche, die nicht bestritten, entschei-dungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind, soweit es sich nicht um Hauptleistungsansprüche des Kunden handelt.


9.7. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur insoweit ausge-übt werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsver-hältnis beruht.


9.8. Wir sind zur Abtretung aller Forderungen aus dem Vertragsver-hältnis mit dem Kunden an Dritte ohne Einschränkung berechtigt.


10. Eigentumsvorbehalt, Pfändungen


10.1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor (nachstehend „Vorbehaltsware“), bis alle unsere Forderun-gen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträ-gen erfüllt sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rech-nung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.


10.2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versi-cherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.


10.3. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Produkte im gewöhnli-chen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Anderweitige Verfügun-gen, insbesondere Verpfändungen oder die Einräumung von Siche-rungseigentum, sind dem Kunden nicht gestattet. Wird die Vorbe-haltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt, wenn der Kunde seine Zahlungen an uns einstellt, oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.

10.4. Der Kunde tritt uns alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen sonstige Dritte erwachsen. Diese Abtretung wird von uns angenommen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, wenn sich aus der Rechnung des Kunden an den Drittabnehmer nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträ-ge ermitteln lassen.


10.5. Der Kunde bleibt zur Einbeziehung der an uns abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abge-tretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vollständig zu geben und seine Abnehmer unverzüglich von der Abtre-tung an uns zu unterrichten.


10.6. Bei kundenseitig verschuldetem vertragswidrigem Handeln, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir ohne Rücktritt vom Ver-trag zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt. Der Kunde ist in diesem Fall zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den üblichen Geschäftszeiten die Geschäftsräume des Kunden betreten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir den Rücktritt schriftlich erklären oder zwingende gesetzliche Bestimmungen den Rücktritt vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderung hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten.


10.7. Übersteigt der Wert der für uns nach Ziffer 10. bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.


10.8. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Netto-Rechnungsbetrages unserer Ware zu den Netto-Rechnungsbeträgen der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Mitei-gentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigen-tumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigen-tums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

10.9. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entste-henden Ausfall.


11. Haftungsausschluss, Haftungsbegrenzung


11.1. Wir haften vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.


11.2. Vorstehender Haftungsausschluss gemäß Ziffer 11.1. gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, sowie:
- für eigene arglistige, vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtver-letzung oder arglistige, vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflicht-verletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
- für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „Wesentli-che Vertragspflichten“ im Sinne dieser AGB sind solche, deren Er-füllung den Vertrag prägen und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf;
- im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
- im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Lieferzeitpunkt vereinbart war;
- soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungs-risiko im Sinne von § 276 BGB übernommen haben;
- bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.


11.3. Im Falle, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziffer

11.2., dort 4, 5 und 6 Spiegelstrich vorliegt, haften wir auch bei der Verlet-zung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.


11.4. Unsere Haftung ist der Höhe nach für jeden einzelnen Schadens-fall insgesamt begrenzt auf eine Haftungshöchstsumme in Höhe von 100 EUR (Euro einhundert). Dies gilt nicht, wenn uns Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, bei Verletzung einer wesentli-chen Vertragspflicht und für Ansprüche wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklichen übernom-menen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht oder in Fällen gesetzlich zwingender abweichender höherer Haftungssummen. Eine weitergehende Haftung ist ausge-schlossen.

11.5. Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziffer 11.1. bis 11.4. und Ziffer 11.6. gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, unserer leitenden und nichtlei-tenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.


11.6. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus dem mit uns bestehenden Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Aus-schlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und für Ansprüche wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklichen übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht, oder im Falle, dass gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.


11.7. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelun-gen nicht verbunden.


12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht


12.1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld oder ander-weitiger Vereinbarung der Sitz unserer Gesellschaft.


12.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist - soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist - der Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.


12.3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus-schluss des UN-Kaufrechtes (CISG).


13. Incoterms, Schriftform, Salvatorische Klausel


13.1. Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS 2020.


13.2. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Ver-tragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der der Schriftformabrede selbst. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) in schriftlicher, textlicher oder mündlicher Form bleibt hiervon unberührt.

13.3. Sollte eine Bestimmung des mit uns geschlossenen Vertrages aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen.


Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt, soweit nicht die Durchführung des Vertrages - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelun-gen - für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungs-bedürftige Lücke ergibt.Entgegen einem etwaigen Grundsatz, wonach eine Salvatorische Erhaltensklausel lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirk-samkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrecht erhalten bleiben und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden.


Die Parteien werden die aus anderen Gründen als den Bestimmungen, die das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB betreffen, unwirksame oder nichtige oder undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder nichtigen oder undurchführbaren Be-stimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Beruht die Nichtig-keit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässi-gen Maß zu vereinbaren.


14. Datenschutzhinweise


Zum Zwecke der Vertragsanbahnung und -durchführung erheben und speichern wir personenbezogene Daten des Kunden.
Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO. Eine Übermittlung der Daten findet ausschließlich an beauftragte Dienstleister im Rahmen der Vertragsabwicklung statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den

der Direktwerbung verwendet (Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO). Dieser Verwendung kann der Kunde jederzeit widerspre-chen.

Der Kunde ist berechtigt, Auskunft der bei uns über ihn gespeicherten Daten zu beantragen und bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Einschränkung oder Löschung der Daten zu fordern. Zudem hat der Kunde das Recht auf Datenübertragbarkeit und ein Beschwerderecht bei der für uns zu-ständigen Aufsichtsbehörde.