Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug
1. Verbindliche Liefertermine und Lieferfristen müssen mindestens in Textform vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder unpräzisen („ca.“) Lieferterminen und Lieferfristen werden wir ernsthaft versu-chen, diese einzuhalten.
2. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestäti-gung beim Kunden zu laufen, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle vom Kunden zu erfül-lenden Mitwirkungsleistungen vollständig geleistet sind. Entspre-chendes gilt für Liefertermine. Verlangt der Kunde nach dem Ver-tragsschluss Änderungen, beginnt eine neue angemessene Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch uns. Angemessen ist eine Lieferfrist, die der ursprünglich verbleibenden Lieferfrist zuzüglich des Zeitraumes der Änderungsverhandlungen und einer Organisati-onsfrist von 14 Kalendertagen entspricht.
3. Als Tag der Lieferung gilt bei Holschulden der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, ansonsten der Tag der Absendung der Pro-dukte. Bei Bringschulden ist der Tag der Ablieferung am vereinbarten Lieferort maßgeblich. Die Abladung der Ware ist bei vereinbarter Bringschuld durch den Kunden auf seine Kosten zu organisie organisieren. Wir sind zur Lieferung auch vor dem Ablauf der Liefer-frist berechtigt.
4. Falls wir mit der Lieferung in Verzug geraten, muss uns der Kunde eine Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zur Leistung setzen, sofern diese Frist nicht unangemessen ist. Verstreicht diese Frist fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung nur gemäß Ziffer 11.
5. Entsteht dem Kunden wegen unseres Lieferverzuges ein Schaden, ist er berechtigt, einen Verzugsschaden zu fordern. Der Verzugsscha-den beträgt für jede angefangene Woche des Verzuges 0,5% des Nettopreises für die im Verzug befindliche Lieferung, jedoch höchstens 5% des Nettopreises der Gesamtlieferung, die wegen unseres Verzu-ges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß von uns geliefert wird. Ein weitergehender Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens des Kunden wird ausgeschlossen.
Diese Schadensbegrenzung gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, bei Verzug im Falle eines vereinbarten fixen Liefertermins im Rechtssinne und der Übernahme einer Leistungsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und bei einer gesetzlich zwingenden Haftung. Diese Schadensbegrenzung gilt auch nicht bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
6. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.