Rückgaberecht

Mängelrüge, Pflichtverletzung, Mängelhaftung


1. Der Kunde muss offensichtlich erkennbare Sachmängel unverzüg-lich, spätestens jedoch 10 Werktage nach Abholung bei Lieferung ab Lagerort, bei einer vereinbarten Bringschuld nach der Ablieferung am vereinbarten Ort, versteckte Sachmängel unverzüglich nach der Entdeckung, jedoch spätestens innerhalb der Gewährleistungsverjäh-rungsfrist nach Ziffer 8.5. uns gegenüber schriftlich oder in Textform zu rügen.

2. Eine nicht frist- oder formgerechte Rüge schließt jeglichen An-spruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, bei Verletzung einer wesentlichen Vertrags-pflicht, im Falle der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Be-schaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingen-den Haftungstatbeständen, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz und im Falle des Rückgriffanspruches in der Lieferkette (§§ 478, 445a BGB).

3. Bereits bei der Anlieferung erkennbare Sachmängel (z.B. Beschä-digungen oder Stückzahlmängel) müssen dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die schriftliche oder textliche Aufnahme der Mängel auf den Versandpapieren veranlasst werden. Eine nicht fristgerechte Aufnahme der Mängelrüge gegenüber dem Transportun-ternehmen schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverlet-zung wegen Sachmängeln aus. Ziffer 8.2. gilt in diesem Fall entspre-chend.

4. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, zu prüfen, ob unsere gelieferten Produkte für die von ihm beabsichtigten Verwendungs-zwecke geeignet sind

5. Für Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung in Form von Sachmängeln beträgt die Verjährungsfrist mangels abweichender Vereinbarung 12 Monate, gerechnet ab dem Tage des Gefahrübergangs (Ziffer 7.3.), im Falle der kundenseitigen An- oder Abnahmeverweigerung vom Zeit-punkt der Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme bei Holschul-den, im Falle der Bringschuld seit dem Tag unseres Andienungsversuch am vereinbarten Lieferort an.

Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, Ansprü-chen wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Handelns unserer-seits, bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, oder wenn in den Fällen der §§ 478, 445a BGB (Rückgriff in der Lieferkette), § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) oder soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

6. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusam-menhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur im Rahmen der Bestimmungen von Ziffer 11.

7. Unsere Mängelhaftung (Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung bei Sachmängeln) und die sich hieraus ergebende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhän-gende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material, auf fehlerhafter Konstruktion, oder auf mangelhafter Ausführung, oder auf fehlerhaften Herstellungsstoffen oder soweit geschuldet, auf mangel-hafter Nutzungsanleitung beruhen.

Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung aufgrund Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung ausge-schlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung, ungeeigneten Lager-bedingungen, und den Folgen chemischer, elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischer Einflüsse, die nicht den in unserer Produktbeschreibung oder einer abweichenden, vereinbarten Pro-duktspezifikation oder dem jeweils produktspezifischen Datenblatt vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen.

Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglisti-gen Handelns unsererseits, bei Verletzung einer wesentlichen Ver-tragspflicht, im Falle der Verletzung von Körper, Leben oder Gesund-heit oder Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz und im Falle des Rückgriffanspruches in der Lieferkette (§§ 478, 445a BGB).

8. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Ar-beits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwen-dungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die vereinbarte Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestim-mungsgemäßen Gebrauch. § 439 Abs. 3 BGB (Tragung der Ein- und Ausbaukosten bei mangelhaften Produkten durch den Verkäufer) bleibt unberührt.

9. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abwei-chung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit.

10. Wir übernehmen keine Gewährleistung nach §§ 478, 445a BGB (Rückgriff in der Lieferkette), wenn der Kunde die von uns vertragsge-genständlich gelieferten Produkte bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit dies nicht dem vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck der Produkte entspricht.

11. Die Anerkennung von Pflichtverletzungen in Form von Sachmän-geln bedarf stets einer ausdrücklichen Erklärung unsererseits.

12. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelun-gen nicht verbunden.